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Kommunikation zur Statistik

Nach Beurkundung eines Personenstandsfalls sind Standesämter verpflichtet, den Statistischen Landesämtern laufend bestimmte Tatbestände mitzuteilen. Solche Personenstandsfälle sind insbesondere Beurkundungen von Geburten, Eheschließungen, Lebenspartnerschaften und Sterbefällen. Begründet liegt die Übermittlungspflicht in dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes - Bevölkerungsstatistikgesetz - (BevoelkStatG).

Die einzelnen zu übermittelnden Tatbestände ergeben sich aus § 2 BevoelkStatG. Diese gehen über die benötigten Daten zur Beurkundung eines Personenstands hinaus. Beispiele hierfür sind Körpergewicht und Körperlänge anlässlich einer Geburt. Auch die Erfassung einer rechtlichen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die nicht Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist, wird ausschließlich für die Übermittlung an die Statistik vorgenommen.

Die Mitteilungen an die Statistik wurden erstmalig in der Version XPersonenstand 1.20 veröffentlicht. Grundlage für die Modellierung stellte der Entwurf zum Bevölkerungsstatistikgesetz dar.