Das unter Kapitel 4 der Spezifikation beschriebene Modul 1 ist die Basis für die Übermittlung von Nachrichten zwischen den Standesämtern als registerführende Stellen. Die Mitteilungsarten ergeben sich aus den verschiedenen Abschnitten des Personenstandsgesetzes (PStG) zur Führung der Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegister. Analog zu den Registern wurde die Struktur innerhalb der Spezifikation gewählt.
Die Mitteilungspflicht des Standesamtes wird gemäß § 68 PStG neu ausgelöst. Jede Beurkundung in einem Standesamt führt zur Fortschreibung eines anderen Registers entweder im Bereich des eigenen Standesamtes oder bei einem auswärtigen Standesamt. Vorgangsbezogen werden zu diesem Zweck Daten übermittelt. Geregelt wird der Nachrichtenverkehr durch die Personenstandsverordnung.
Im Modul 1 sind insgesamt 33 Nachrichten modelliert worden. Damit wurde die Basis für eine umfassende elektronische Kommunikation der Standesämter untereinander geschaffen.
Eine Besonderheit ergibt sich durch die Zuständigkeiten des Standesamtes I in Berlin. In einigen Fällen nimmt dieses Standesamt eine Sonderfunktion als verzeichnisführendes Standesamt im Sinne der neuen Regelungen des Gesetzes in Abgrenzung zu einem registerführenden ein. Daher wurde beschlossen ein eigenes Kapitel 5 in der Spezifikation für die Fälle zu erstellen, in denen das Standesamt I in Berlin als Zentralstandesamt agiert.