Die KoSIT gibt den DSMeld in Form einer PDF-Datei (pdf, 989.3 KB) heraus.
Das herausgegebene Dokument enthält den Bearbeitungsstand vom 04. Oktober 2021 (12. Änderung):
Wirksamkeit zum 01.11.2021
DSMeld
Für die Erstellung der zwölften Lieferung wurde eine geänderte Produktionsumgebung eingesetzt, die ein automatisches Erzeugen der vorliegenden PDF-Version ermöglicht. Mit der automatischen Erzeugung sind einige Layout Änderungen und redaktionelle Änderungen verbunden, die im Detail nicht dokumentiert sind.
Durch die Umstellung ändern sich die Blätter:
In der Auflistung der zulässigen Zeichen ist in der elften Lieferung ein – (Zeichen 150, langer Bindestrich) aufgeführt. Das Blatt verweist bezüglich der zulässigen Zeichen auf die Regelungen zu 0101a. Die neue Produktionsumgebung fügt nun in 0203a die Regelungen aus 0101a ein. Dort ist ein – (Zeichen 45, Bindestrich) zulässig.
Das Datenblatt enthielt in der Fassung der 11. Lieferung bei den zulässigen Zeichen die Formulierung "nur in der ersten Stelle zugelassen +". Da das Datenblatt auf die Regelungen von 0202 verweist und dort das + Zeichen nicht zugelassen ist, entfällt das + Zeichen in Blatt 1518c.
Im Kapitel "Zweck des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld)"
werden die Abschnitte 2.3 bis 2.5 redaktionell angepasst.
Im Kapitel "Allgemeine Vorbemerkungen zur Darstellung der Daten (Schreibweise und Zeichensatz) bei automatisierter Datenübermittlung"
wird die Einführung und Nutzung der DIN Spec 91379 für die Registerführung und Datenübermittlung vorgegeben.
In den DSMeld-Blätter
wird die Beschreibung des Feldinhalts erweitert.
Die bislang ausschließlich Ausländer betreffenden Beschreibungen des Feldinhalts beider DSMeld-Blätter gilt entsprechend für deutsche Staatsangehörige, die neben der deutschen eine oder mehrere weitere Staatsangehörigkeiten führen, ebenso wie derzeit bereits auch ausländische Doppel- und Mehrstaater. Daher werden beide DSMeld-Blätter um einen entsprechenden Satz zur Darstellung des Namens ergänzt. Daneben werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
In dem DSMeld-Blatt
wird Feldlänge auf vier erweitert. Der Schrägstrich wird zu einem zulässigen Zeichen.
In dem DSMeld-Blatt
wird die Angabe eines teilbekannten Datums möglich, eine Jahresangabe muss vorhanden sein.
Die DSMeld-Blätter
entfallen.
Mit Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des 2. BMGÄndG wurde § 3 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe c BMG unter dem Aspekt der Datensparsamkeit aufgehoben, da die Norm in der Praxis wegen fehlender Angabe und Aktualisierung der Auslandsadressen durch die im Ausland lebenden Deutschen keine praktische Bedeutung erlangt hat. Aus diesem Grund werden die DSMeld-Blätter aufgehoben und zur nächsten regulären Änderung des DSMeld zum 01.11.2021 aus dem DSMeld entfernt. Die BMG-Änderung trat zum 07.04.2021 in Kraft.
Im Anhang
erfolgt eine Anpassung der Überschrift. Damit wird deutlicher, dass es sich bei den aufgeführten Dokumenten um solche nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 BMG handelt.