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Standardisierung in der Innenverwaltung

Im Auftrag des AK I der Innenministerkonferenz betreibt die KoSIT den Standard XInneres. Der Standard XInneres setzt sich aus den folgenden Fachmodulen zusammen:

Der gemeinsame Betrieb hat folgende Ziele

  1. Das Zusammenwirken der im Bereich des AK I verwendeten Standards zu verbessern.
  2. die Zusammenarbeit mit allen anderen Kommunikationspartnern zu erleichtern und die Kopplung an andere Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.
  3. Mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Datenverarbeitung, insbesondere der Datenübermittlung, im Bereich der Innenverwaltung zu schaffen.
  4. Die Interoperabilität im gesamten Prozess der Standardisierung auf den Ebenen Recht und Organisation fördern sowie auf den Ebenen Semantik und Technik zu gewährleisten.
  5. Die Attraktivität für weitere potenzielle Kommunikationspartner zu steigern, um auch mit ihnen effizient und effektiv zu kommunizieren.

Die geordnete und abgestimmte Weiterentwicklung folgt einem Betriebskonzept. Dieses wurde von der KoSIT im Auftrag des AK I und im November 2014 auf Beschluss der Innenministerkonferenz Gegenstand einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung. Das Betriebskonzept regelt nicht nur die Organisation begleitender Gremien, wie z.B. Expertengruppen oder Qualitätssicherungsgruppen, es sieht insbesondere vor, dass grundsätzlich jeder Änderungen an dem Standard beantragen kann. Übermitteln Sie dazu formlos Ihre Änderungsanforderung mit Beschreibung und Begründungan an siehe die Koordinierungsstelle für IT-Standards.

Veröffentlichungen

Die Koordninierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) stellt alle Versionen des Standard XInneres bereit.

XInneres vomgültig ab
31.01.202401.11.2024
31.07.202301.05.2024
31.01.202301.11.2023
31.07.202201.05.2023
31.01.202201.11.2022
31.07.202101.05.2022
31.01.202101.11.2021
31.07.202001.05.2021
31.01.202001.11.2020
31.07.201901.05.2020
31.01.201901.11.2019
31.07.201801.05.2019
31.01.201801.11.2018
31.07.201701.05.2018
31.01.201701.11.2017
31.07.201601.05.2017
31.01.201601.11.2016