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Meldewesen
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Task force

Downloads der Dokumente

Zu den Fragestellungen:

Anfrage 2006-06-22 (pdf, 34.7 KB)

Anfrage 2006-01-27 (pdf, 41 KB)

Anfrage 2006-01-13 (pdf, 22.8 KB)

Antworten der Task force:

Antwort 2006-07-12 (pdf, 63.6 KB)

Antwort 2006-05-04 (pdf, 45.5 KB)

Antwort 2006-04-05 (pdf, 29.9 KB)



Themen der Fragen und Antworten der Task force

Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal fehlt in der 1. BMeldDÜV

Einheitlicher Religionsschlüssel

Erklärung der Hauptwohnung

Weiterleitung einer Sperrfortschreibung

Nachweisdaten beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

Nachweisdaten beim Löschen einer Staatsangehörigkeit

§ 3 der 1. BMeldDÜV

Zulässigkeit der Speicherung und Übermittlung von Anschriften im Ausland

Klarstellung zum Wegfall der Abmeldepflicht

§ 4 Abs. 2 der 1. BMeldDÜV – Auswertung Rückmeldeverfahren

Einheitliche Speicherung und Übermittlung von Daten – z. B. des Datums 'Religion'

Datenübermittlungen an Meldebehörden und andere Empfänger bei Adoptionen und Geschlechtsumwandlungen

Auskunftsperren



Fragen und Antworten der Task force

Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal fehlt in der 1. BMeldDÜV

In der 1. BMeldDÜV ist die Übermittlung „Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke“ (DSMeld Blatt 2701) zulässig (§ 4 Abs. 1 Satz 1). Hier muss auch die Übermittlung des vorläufigen Bearbeitungsmerkmals zugelassen werden (DSMeld Blatt 2702), um die Fälle zu berücksichtigen, in denen die endgültige Identifikationsnummer noch nicht zugeteilt worden ist.

Antwort

Es ist zutreffend, dass nach einer entsprechenden steuerrechtlichen Regelung für die Umsetzung des Konzepts zur erstmaligen Erteilung der Steuer-Identifikationsnummer der Klammerzusatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 1.BMeldDÜV um das Datenblatt 2702 zu ergänzen ist.

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Einheitlicher Religionsschlüssel

Auf der letzten Sitzung der DSMeld Gruppe wurde ein Verfahrensvorschlag für einheitliche Schlüssel für Religionszugehörigkeiten entwickelt. Dies wird von der XMeld Gruppe begrüßt. Die Diskussion innerhalb der XMeld Gruppe hat aber deutlich gemacht, mit welchem Aufwand die Umstellung verbunden sein wird (Anlage 1). Wir bitten daher die Task force sicherzustellen, dass eine verbindliche Entscheidung über einheitliche Religionsschlüssel zeitnah, spätestens bis zum 31. 3. 2006, getroffen wird.
Anlage zum einheitlichen Religionsschlüssel. (pdf, 16.2 KB)

Antwort

Die Vorschläge zur Vereinheitlichung der Religionsschlüssel wurden bereits zurendgültigen Vorschlagserarbeitung an die OSCI-Leitstelle übermittelt und sind noch offen.

Hinweis: inzwischen wurde in dieser Sache ein Vorschlag für eine "pragmatische Übergangslösung" (pdf, 221.1 KB) entwickelt.

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Erklärung der Hauptwohnung

Wir bitten die Task Force, verbindlich festzustellen, dass der Bürger eine Nebenwohnung nur bei der dafür zuständigen Meldebehörde zur Hauptwohnung erklären darf. Dies hat zur Folge, dass die Erklärungspflicht eines Bürgers gegenüber der zuständigen Meldebehörde der neuen Hauptwohnung nicht entfällt, wenn er eine Hauptwohnung abmeldet oder zur Nebenwohnung erklärt und wenn durch diesen Vorgang eine bestehende Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung wird, für die eine andere Meldebehörde zuständig ist als diejenige, bei der sich der Bürger erklärt hat.
Grund für diesen Regelungsbedarf ist, dass die nachfolgende Vorgehensweise, auf die sich der Bund und die Länder im Einvernehmen mit dem Deutschen Städtetag verständigt haben, als Wegfall der Erklärungspflicht für den genannten Fall missverstanden werden könnte:
Erscheint eine meldepflichtige Person zur Abmeldung einer Haupt- oder Nebenwohnung nicht bei der für die abzumeldende Wohnung zuständigen, sondern bei einer für seine weiteren Wohnungen zuständigen Meldebehörde, unterrichtet in diesem Fall die aufgesuchte Meldebehörde die bisher zuständige Meldebehörde nach § 4 Abs. 2 der BayMeldeDÜV bzw. nach § 5 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung über die Fortschreibung.

Antwort

Der Statuswechsel ist bei der Meldebehörde vorzunehmen, bei der künftig dieHauptwohnung sein soll, weil der Bürger sich dort wahrscheinlich überwiegend aufhält.

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Weiterleitung einer Sperrfortschreibung

Wir bitten um die Festlegung, dass jede für eine gegenwärtige Wohnung zuständige Meldebehörde die zuständige Meldebehörde jeder dort bekannten früheren Wohnung von der Tatsache der Einrichtung einer Auskunftssperre zu unterrichten hat. Andernfalls kann der Sinn der Auskunftssperre nicht gewährleistet werden, bei der Meldebehörde einer früheren Wohnung keine Auskunft über eine gegenwärtige Wohnung zu erteilen. In MRRG §17 Abs. 3 Satz 1 ist dementsprechend die Unterrichtung auch der für frühere Wohnungen zuständigen Meldebehörden erforderlich.
In der Anlage finden Sie zwei erläuternde Beispiele. (pdf, 11.5 KB)

Antwort

Die Weiterleitung der Sperrfortschreibung ist gesetzlich eindeutig geregelt. DieSensibilität dieses Datums erfordert eine manuelle Bearbeitung durch den Sachbearbeiter der Meldebehörde. Eine automatisierte Bearbeitung dürfte in diesenFällen nicht geeignet sein, dem Einzelfall hinreichend Rechnung zu tragen.Es muss nach allem sichergestellt sein, dass alle Meldebehörden, die von deraktuellen Meldeanschrift Kenntnis haben und diese ggf. weitergeben könnten,über die beantragte und gewährte Auskunftssperre unterrichtet werden.Gegen eine elektronische Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden bestehen hingegen keine Bedenken.

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Nachweisdaten beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

(XMeld-Nachricht 0045)
Sind Nachweisdaten zu ausländischen Staatsangehörigkeiten (z. B. Einbürgerungsurkunde, ausstellende Behörde, Az. und Datum) zu erheben und zu speichern, oder ist dies entsprechend der Datenfelder 1001 – 1004 nur bei der deutschen Staatsangehörigkeit zulässig.?
Die XMeld-Gruppe schlägt vor, diese Daten auch bei ausländischer Staatsangehörigkeit als 'sonstige Nachweisdaten' zu speichern, weil dies für den Aufgabenvollzug innerhalb der Meldebehörde erforderlich ist.

Antwort

Die Datenblätter 1002 bis 1004 beziehen sich nur auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Hinsichtlich einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist die Speicherung von Nachweisdaten nicht vorgesehen. Es wird nur die ausländische Staatsangehörigkeit eingetragen und im Wege der Datenübermittlung die Ausländerbehörde informiert, dass ein Ausländer zugezogen ist. Sollte eine Person neben der deutschen auch andere Staatsangehörigkeiten haben, interessiert zunächst nur die deutsche.
Die Notwendigkeit einer Änderung der Datenblätter ist nicht erkennbar.

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Nachweisdaten beim Löschen einer Staatsangehörigkeit

(XMeld-Nachricht 0046)
Eine ausländische Staatsangehörigkeit wurde gelöscht, weil die Person diese Staatsangehörigkeit aufgegeben hat. Diese Fortschreibung wird im Meldewesen umgesetzt (= bisherige Staatsangehörigkeit gelöscht) und ggfs. auch an die Meldebehörde der Nebenwohnungsgemeinde übermittelt.
Es stellt sich die Frage, ob z. B. die 'Entlassungsurkunde' der bisherigen Staatsangehörigkeit als 'Nachweisdatum' (weiterhin) gespeichert werden darf und im Rahmen der Fortschreibungsnachricht auch an die Meldebehörde der Nebenwohnung übermittelt werden kann – oder ist der NW-Meldebehörde nur mitzuteilen: „die Staatsangehörigkeit 'xyz' ist weggefallen“?
Die XMeld-Gruppe ist mehrheitlich der Auffassung, dass zumindest bei der Meldebehörde der Hauptwohnung die Nachweisdaten im Rahmen der weiteren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dies kann z. B. für die Begründung von Handeln bzw. Nichthandeln der Meldebehörde erforderlich sein (DÜ an Dritte wie die Ausländerbehörde und entsprechende Rückfragen, keine Berücksichtigung im Wählerverzeichnis nach Wegfall einer EU-Staatsangehörigkeit).

Antwort

Für die Nachweisdaten zum Wegfall einer ausländischen Staatsangehörigkeit sind nach der gegenwärtigen Rechtslage keine Speichermöglichkeiten vorgesehen. Es muss deshalb genügen, wenn bei der Meldebehörde die bisherige Staatsangehörigkeit gelöscht wird. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur obigen Fragestellung.

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§ 3 der 1. BMeldDÜV

§ 3 der 1. BMeldDÜV schreibt vor, dass im Rahmen einer Rückmeldung neben den Angaben des DSMeld-Feldes 1001 (Staatsangehörigkeit) auch die Daten entsprechend der DSMeld-Felder 1002 – 1004 an die bisherige Meldebehörde zu übermitteln sind.
1002 – Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit/der
Rechtsstellung als Deutscher

DSMeld 1003 – Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit/der Rechtsstellung als Deutscher - Datum –

• DSMeld 1004 – Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit/der Rechtsstellung als Deutscher - Behörde und Aktenzeichen -In der Praxis werden die Daten zur deutschen Staatsangehörigkeit in den Meldebehörde im Rahmen einer Anmeldung bzw. eines Wohnungsstatuswechsels nicht erhoben
bzw. regelhaft auch nicht aktiv nachgefragt (die entsprechenden Meldescheinverordnungen sehen dieses auch nicht vor).
Als Nachweis der Staatsangehörigkeit wird beim Zuzug regelhaft der Personalausweis bzw. der Reisepass vorgelegt, entsprechend gespeichert und an die bisherige Meldebehörde übermittelt. Wegen der fehlenden Speicherung bei der Anmeldung werden die Datenfelder 1002 – 1004 im Rahmen der Rückmeldung nicht übermittelt, sind aber nach dem Verständnis der XMeld-Gruppe wegen der Normierung in § 3 der 1. BMeld-DÜV zwingend vorgeschrieben.
Würde entgegen der Praxis in den Meldebehörden diese Felder im Rahmen der Rückmeldung (ohne Inhalt) an die bisherige Meldebehörde übermittelt, müssten diese Felder auch im Rahmen der Rückmeldungsauswertung geprüft werden. Regelhaft haben die bisherigen Meldebehörden ebenfalls keine entsprechenden Informationen und Daten.
Nur in den Fällen, in denen die umziehende Person in der bisherigen Gemeinde zu einem früheren Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und entsprechende Nachweise tatsächlich vorhanden sind, könnten diese im Rahmen der Rückmeldungsauswertung der neuen Meldebehörde übermittelt werden.
Nach dem Verständnis der XMeld-Gruppe ist diese nachträgliche Übermittlung an die neue Meldebehörde aber nicht erforderlich, weil der Wechsel vor dem Zuzug in die neue Meldebehörde erfolgt ist und insoweit diese Nachweise für die neue Meldebehörde nicht relevant sind (z. B. werden ja auch nicht im Rahmen der Rückmeldungsauswertung keine Nachweise über die noch in der alten Meldebehörde erfolgten Eheschließung / Scheidung übermittelt).
Es wird vorgeschlagen, auf die Übermittlung der Datenfelder im Rahmen der Rückmeldung zu verzichten.
Nur in den Fällen, in denen im Rahmen der Rückmeldung keine Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit übermittelt werden und ein entsprechender Sachverhalt aber in der bisherigen Meldebehörde bekannt ist, muss im Rahmen der Rückmeldungsauswertung die deutsche Staatsangehörigkeit an die neue Meldebehörde übermittelt werden. In diesen Fällen könnten / müssten, wenn entsprechende Nachweise der Datenfelder 1002 – 1004 vorliegen, diese übermittelt werden.
Um diese abweichenden Erkenntnisse der bisherigen Meldebehörde zur deutschen Staatsangehörigkeit im Rahmen der Rückmeldungsauswertung zu ermöglichen, sind die entsprechenden Datenblätter 1002 – 1004 in § 4 der 1. BMeldDÜV neu aufzunehmen.
Hinweis: wenn aus rechtssystematischen Gründen die Datenfelder 1002 – 1004 in § 3 der 1. BMeldDÜV nur als 'Platzhalter' für evtl. Nachrichten des § 4 aufgeführt sind, dann reicht auch eine Klarstellung dahingehend, dass im Rahmen der Rückmeldung die Datenfelder 1002 – 1004 nicht zu übermitteln sind.

Antwort

Nach der derzeitigen Rechtslage erfolgt hinsichtlich der Datenblätter 1002 bis1004 eine Antwort auf die Rückmeldung.

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Zulässigkeit der Speicherung und Übermittlung von Anschriften im Ausland

Änderung der ausländerrechtlichen Vorschriften führen zu Erwartungen der Ausländerbehörden, dass bei einem Zuzug einer ausländischen Person aus dem Ausland auch die bisherige Anschrift im Ausland von der Meldebehörde erfasst und diese Daten dann von den Meldebehörden an die Ausländerbehörde übermittelt werden – eine entsprechende Übermittlungs- und Speichervorschrift besteht aber weder im MRRG noch in den Landesmeldegesetzen.
Die Diskussion in der XMeld-Gruppe hat ergeben, dass entsprechend unterschiedliche Anweisungen der Innenministerien in den Ländern bestehen. Tlw. sind die Meldebehörden durch die Innenministerien angehalten, diese Daten zu erfassen und zu übermitteln (und die Verfahrenshersteller reagieren entsprechend darauf) – in anderen Ländern wird diese Vorgehensweise ausdrücklich nicht geteilt.
Eine Entscheidung ist nicht nur im Rahmen der Übermittlung an die Ausländerbehörden relevant. Für die Meldebehörden besteht bereits jetzt im Rahmen eines Wiederzuzuges aus dem Ausland die Verpflichtung, die frühere Meldebehörde im Inland über den Wiederzuzug zu informieren. Hier stellt sich dann die Frage, ob – wenn dann die Daten der Auslandsadresse im Detail bereits vorliegen – diese dann auch neben der Angabe des 'Zuzugslandes' an die frühere Meldebehörde zu übermitteln sind.
Nach Meinung der XMeld-Gruppe ist wegen der fehlenden rechtlichen Rahmenbedingungen eine Erfassung / Speicherung der 'ausländischen Gemeinde- und Adressangaben' nicht zulässig und damit auch bei einer Datenübermittlung / Rückmeldung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu berücksichtigen.
Die XMeld-Gruppe bittet um eine Festlegung, wie zukünftig länderübergreifend verfahren werden soll. Mit Hinweis auf die mit der Projektgruppe Meldewesen vereinbarte Vorgehensweise, dass in Zweifelsfällen stets die rechtlich restriktivste Interpretation anzuwenden ist, bittet sie darüber hinaus um Bestätigung, dass bis zu einer erfolgten Klärung die Übermittlung der oben genannten Daten in XMeld nicht berücksichtigt wird.

Antwort

Auf die Speicherung einer Auslandsanschrift – auch mit Einverständnis des Einwohners – wird verzichtet, bis eine entsprechende Rechtsgrundlage hierfür vorliegt.

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Klarstellung zum Wegfall der Abmeldepflicht

Mit der Änderung des MRRG in 2002 ist bei einem Umzug innerhalb Deutschland die Abmeldepflicht entfallen. Anfang 2005 wurden im Rahmen einer länderübergreifenden Abstimmung der Melderechtsreferenten die Geschäftsvorgänge benannt, für die weiterhin eine Abmeldebestätigung erforderlich ist. In der Praxis ist diese Festlegung nicht weitgehend genug.
Nach Auffassung der XMeld-Gruppe ist eine Konkretisierung dahingehend erforderlich, dass die umziehenden Personen künftig keine Wahlmöglichkeit dahingehend haben, ob sie sich bei der alten Meldebehörde abmelden möchten oder nicht sondern sich immer nur bei der neuen Meldebehörde anzumelden haben. Im Rahmen der dann folgenden Rückmeldung wird der bisherigen Meldebehörde der Wegzug mitgeteilt und erst mit dem Vorliegen der Rückmeldung wird dort der Wegzug bearbeitet und die damit verbundenen Datenübermittlung an Dritte (z. B. Ausländerbehörde, Wahldienststellen, Kirchen etc.) ausgelöst. Auch im Bereich der Melderegisterauskünfte könnte es bei einer 'vorzeitigen' Abmeldung zu falschen Bewertungen und Aussage kommen. Bis zum Zeitpunkt der später eingehenden Rückmeldung ist nicht sichergestellt, ob es in der neuen Gemeinde auch tatsächlich zu einer Anmeldung gekommen. Zieht die Person tatsächlich in eine andere Gemeinde, würden bis zum Eintreffen der Rückmeldung falsche Melderegisterauskünfte erteilt.
Mit dem Wegfall der Abmeldepflicht ist auch für die Meldebehörden die Verpflichtung des § 2a 1. BMeldDÜV (alt) entfallen, die neue Meldebehörde an die bis dahin ausgebliebene Rückmeldung zu erinnern. Diese Überwachungspflicht wäre aber weiterhin erforderlich, wenn es den umziehenden Personen freigestellt würde, ob sie sich abmelden wollen.
Dem Wegfall der Abmeldepflicht folgt im Umkehrschluss (mit konkret beschriebenen Ausnahmen) das 'Verbot' der Abmeldung bei der bisherigen Meldebehörde. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil sich daraus entsprechende Prozesse wie Datenübermittlungen an Dritte und die Bewertung von Stichtagen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Lohnsteuerkarten oder Wahlen ergeben. Es trägt nicht zur Klarheit bei, wenn die Meldebehörden beide Systeme als zulässig betrachten.
Die XMeld-Gruppe schlägt vor die Meldebehörden dahingehend anzuweisen, dass eine Abmeldung in der bisherigen Gemeinde (mit Ausnahme der länderübergreifenden Abstimmung festgelegten Geschäftsvorfälle) nicht mehr zulässig ist.

Antwort

Das MRRG sieht nur noch die Abmeldung in den genannten Fällen vor. Eine gesonderte Klarstellung wird den Bundesländern freigestellt.

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§ 4 Abs. 2 der 1. BMeldDÜV – Auswertung Rückmeldeverfahren

Sachverhalt: Eine Person zieht von A nach B und hat noch eine weitere NW in C. Bei der Anmeldung kommt es zu einem tatsächlichen bzw. vermeintlichen Erfassungsfehler und dementsprechend versendet die Gemeinde B eine Rückmeldung an A + C mit inhaltlich 'falschen' Daten.
§ 4 Abs. 2 legt nunmehr fest, dass die bisherige HW-Meldebehörde A und die akt. NW C der neuen Gemeinde A eine entsprechende Rückmeldeauswertung übersenden und sich darüber hinaus wechselseitig (A an C und C an A) über diese Abweichung informieren.
Die Rückmeldungen von A an B und C an B sind unstrittig, weil damit B auf eine evtl. bestehende Abweichung aufmerksam gemacht wird und entsprechend (ggfs. nach Kontakt mit der umgezogenen Person) eine Klärung herbeiführen kann. Stellt sich im Rahmen der Klärung heraus, dass es sich um einen Fehler der Gemeinde B gehandelt hat, dann wird diese ihr Melderegister berichtigen und im Rahmen der Fortschreibung der akt. NW-Gemeinde C eine Fortschreibungsnachricht mit XMeld übermitteln. Die Gemeinde A würde keine weitere Nachricht erhalten.
Stellt sich im Rahmen der Prüfung heraus, dass sich die Daten der umgezogenen Person tatsächlich verändert haben (Fortschreibung wie z. B. Kirchenaustritt) und die Rückmeldung von B an C auch inhaltlich richtig war, dann muss die Meldebehörde B die Gemeinde C über den neuen Sachstand informieren. Dies muss aber nicht mehr zwingend im Rahmen einer XMeld-Nachricht erfolgen, sondern kann auch telefonisch oder schriftlich durchgeführt werden. Eine Mitteilung an die bisherige Gemeinde A ist nicht erforderlich, weil bei ihre die örtliche Zuständigkeit für die Person nicht mehr besteht.
Nach Auffassung der XMeld-Gruppe sollte die gegenseitige Verpflichtung der Gemeinden A + C künftig entfallen. Diese beiden Gemeinden haben bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen der Begründung der Nebenwohnung die Daten im Rahmen der Rückmeldung ausgetauscht und keine Differenzen festgestellt. Im Rahmen des Umzuges erhalten sie von der Gemeinde B abweichende Daten und teilen sich diese Abweichung wechselseitig mit. Die Gemeinde A kann nicht wirklich etwas an der aktuellen Klärung der Abweichung beitragen (sie hat gegenüber der Person keine örtliche Zuständigkeit) und die von der NW-Gemeinde C übermittelte Nachricht ist mit ihren Daten identisch. Nach Prüfung der Nachricht aus C würde sie diese (ggfs. unter Beachtung von Fristen) vernichten. Entsprechend würde die NW-Gemeinde C mit der Mitteilung aus A verfahren. Außer Aufwand entsteht kein konkreter Nutzen.
Die Problemlösung liegt (federführend) bei der Gemeinde B und die ist dafür verantwortlich, ihr Ergebnis den aktuell betroffenen weiteren Meldebehörden mitzuteilen – bei Berichtigungen erfolgt dies auf der Basis von XMeld-Nachrichten. Erfolgt keine Berichtigung in der Meldebehörde B, dann hat sie die weiteren akt. Meldebehörden auf andere geeignete Weise entsprechend zu informieren.
Die XMeld-Gruppe bittet, die gegenseitige Verpflichtung der Unterrichtung 'aller weiteren Meldebehörden' im Rahmen der Rückmeldeauswertung aufzuheben bzw. einer entsprechenden Auslegung der Vorschrift zuzustimmen.

Antwort

Wegen der Verschiedenartigkeit der melderechtlichen Fallkonstellationen wird an den gegenseitigen Übermittlungsregelungen festgehalten. Aufgrund der relativ geringen Fallzahl bei Hauptwohnung/Nebenwohnung ist es vertretbar, dass es zu Datenübermittlungen ohne faktische Auswirkungen kommen kann. Von vorne herein zu unterstellen, dass es keine Auswirkungen gäbe, ist nicht zweckmäßig.

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Einheitliche Speicherung und Übermittlung von Daten – z. B. des Datums 'Religion'

§ 2 Abs. 2 MRRG bestimmt, dass die Meldebehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben die dann folgenden Daten speichern dürfen – darunter auch das Merkmal 'Religion'. Der Hinweis 'zur Erfüllung ihrer Aufgaben' wird in den Ländern unterschiedlich ausgelegt
– mit der Folge, dass in einigen Ländern / Meldebehörden das Merkmal 'Religion' auch bei einer NW-Gemeinde geführt wird und in anderen Ländern das Merkmal 'Religion' bei einer NW-Gemeinde wegen des fehlenden Aufgabenbezuges nicht geführt wird.
Entsprechend der jeweiligen Einschätzung wird dann dieses Merkmal auch im Rückmeldeverfahren und entsprechend dann auch bei der Rückmeldeauswertung einmal mit versandt (es ist Bestandteil der im § 3 der 1. BMeldDÜV aufgeführten Daten, dort fehlt auch der entsprechende Hinweise 'zur Erfüllung ihrer Aufgaben') – oder bei gegenteiliger Auffassung auch nicht.
Die XMeld-Gruppe bittet, hier länderübergreifend eine einheitlich rechtliche Regelung festzulegen.

Antwort

Keine Entscheidung wegen der zur Zeit nicht einheitlichen Handhabung in den Bundesländern.

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Datenübermittlungen an Meldebehörden und andere Empfänger bei Adoptionen und Geschlechtsumwandlungen

Bei den Meldebehörden bestehen keine einheitlichen Prozesse im Zusammenhang mit der Bearbeitung der folgenden Geschäftsvorfälle und den damit verbundenen Datenübermittlungen an Dritte:
Adoptionen Kind
Adoptionen Volljährige
Geschlechtsumwandlungen

Datenübermittlungsempfänger können sein:
andere Meldebehörden nach § 4 1. BMeldDÜV,
Behörden im Rahmen der 2. BMeldDÜV und hier insbesondere künftig an das BfF im Rahmen des ID-Merkmals,
Kirchen nach den Landesmeldegesetzen,
verschiedene landesinterne Behörden und Ämter nach den Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder.

Im Rahmen der Arbeit mit XMeld wurden folgende Vorgehensweisen der Meldebehörden bekannt, die dann jeweils auch der technischen Unterstützung der eingesetzten Meldesoftware entsprach:

A: Adoption:
Variante 1: Wegzug der 'bisherigen Person' nach 'Unbekannt' und Zuzug einer 'neuen Person' von 'Unbekannt'.

Die Datenübermittlungen werden entsprechend an die jeweiligen DÜ-Empfänger (Stat. Landesamt, Ausländerbehörde, Kirche, andere Meldebehörde etc.) geschrieben. Für die Information an eine evtl. bestehende NW-Gemeinde steht eine entsprechende XMeld-Nachrichten zur Verfügung, für eine Mitteilung an das BfF könnte auch auf eine bestehende XMeld-Nachricht zurückgegriffen werden. Die anderen DÜ-Empfänger wie z. B. die Kirche werden weiterhin in einem 'konventionellen' Verfahren bedient.
Der neue Datensatz führt dann z. B. nicht die bisher inaktuellen Adressen der betroffenen Person innerhalb seiner 'alten' Gemeinde.
Der bisherige Datensatz steht weiterhin im Zugriff mit den Verbleibsangaben 'Unbekannt'

Variante 2: Ausfügen der 'bisherigen Person' aus dem Datenbestand und Einfügen einer 'neuen Person' in den Datenbestand.
Die Datenübermittlungen werden entsprechend an die jeweiligen DÜ-Empfänger (Stat. Landesamt, Ausländerbehörde, Kirche, andere Meldebehörde etc.) geschrieben. Auch hier würden, wie bei der Variante 1 entsprechende XMeld-Nachrichten und 'konventionelle' Übermittlungen zur Verfügung stehen. Für die Information an die auswärtige NW ist dieses Verfahren eher ungeeignet, weil zu einem früheren Zeitpunkt bereits Datenübermittlungen im Rahmen des RM-Verfahrens ausgetauscht und abgestimmt wurden. Zu dem entspricht es zumindest nicht der täglichen Praxis, dass nach einer Adoption die HW-Gemeinde der NW-Gemeinde in geeigneter Weise mitteilt, dass eine bisher unbekannte Person dort mit einer Nebenwohnung gemeldet sein möchte.
Je nach Auffassung der Meldebehörde werden die Zuzugsangaben und inaktuellen Adressen der 'alten' Gemeinde entsprechend nachgepflegt oder auch nicht.
Der bisherige Datensatz kann nicht mehr aufgerufen werden.

Variante 3: Fortschreiben des Datensatzes zur 'bisherigen Person' mit einer entsprechenden Funktionalität.
Die Datenübermittlungen werden ohne Hinweis auf den Anlass an die jeweiligenDÜ-Empfänger (Stat. Landesamt, Ausländerbehörde, Kirche, andere Meldebehörde etc.) geschrieben, es wird eine 'Löschung' und ein 'Einfügen' übermittelt. Nachweisdaten werden in diesen Fällen nicht mit übermittelt. Die unter der 'Variante 2' beschriebenen Rahmenbedingungen würden auch hier zutreffen.
Der neue Datensatz führt dieselbe Adresshistorik wie der bisherige Datensatz.
Der bisherige Datensatz erhält eine umfassende A-Sperre, wird dem Archiv zugeordnet und steht der allgemeinen Sachbearbeitung nicht mehr zur Verfügung. Er kann nur im Einzelfall von besonders berechtigten Personen aufgerufen werden und führt für interne Zwecke der Meldebehörde einen Verweis auf die neue Identität sowie die Nachweisdaten, die zur Änderung des Datensatzes geführt haben.

Abweichend zu der vorstehenden Lösung werden die Datenübermittlungen auch als 'Weg- und Zuzug' entsprechend der 'Variante 1' mitgeteilt.
Ob der neue Datensatz auch die Adresshistorik des bisherigen Datensatzes führt, ist nicht einheitlich vorgegeben bzw. geregelt.
Entsprechend uneinheitlich verfahren die Meldebehörden mit dem inaktuellen Datensatz. Teilweise wird er 'gesperrt' und im Archiv für die nächsten 50 Jahre gespeichert, teilweise als normaler inakt. Datensatz mit Wegzugangaben nach 'Unbekannt' geführt oder aber auch gelöscht.
Einige Verfahren bieten für die Adoptionen von Minderjährigen entsprechende Funktionalitäten mit unterschiedlichen Auswirkungen wie vorstehend beschreiben an, für eine Volljährigen-Adoption stehen aber entsprechende Funktionalitäten nicht zur Verfügung.
Da greifen die Meldebehörden dann auch die 'Variante 1' oder 'Variante 2' zurück.

B: Geschlechtsumwandlung:
Die Lösungsmöglichkeiten für diesen Geschäftsvorfall entsprechen denen für eine Adoption und werden in den Meldebehörden entsprechend uneinheitlich bearbeitet. Abhängig von der Umsetzung des Geschäftsvorfalles werden die entsprechenden Datenübermittlungen und damit auch ab 1.1.2007 die XMeld-Nachrichten sowie die Datenübermittlungen im 'konventionellen Verfahren' wie o. a. erstellt.

8.1 Vorschläge zum weiteren Vorgehen
Mit den Nachrichten, wie sie derzeit bei den beiden Geschäftsvorfällen zwischen den Meldebehörden versandt werden, muss es zwangsläufig zu Differenzen zwischen den Beständen kommen wenn neben einer eine Haupt- auch eine oder mehrere Nebenwohnungen bestehen.
Es stellt sich die Frage, ob das bestehende Ausforschungsgebot (bei einer HW- / NW-Situation) bereits auf der Ebene der aktuell beteiligten Meldebehörden greift. Die Tatsache der Adoption bzw. Geschlechtsumwandlung wird ja von den entscheidenden Gerichten an das zuständige Standesamt und die Meldebehörde übermittelt. Die Meldebehörden intern müssen in der Lage sein, ihre aktuell korrespondierenden Bestände auf demselben Stand zu halten.
Wenn dieser Annahme zugestimmt wird, dann ist die bestehende XMeld-Nachricht 'fortschreibung.geschlecht.0002' im besonderen Maße geeignet, die beiden Geschäftsvorfälle in den Bestand der anderen Meldebehörde zu übermitteln:
die Übermittlung selbst erfolgt elektronisch,
das empfangende System kann durch geeignete Prozeduren sicherstellen, dass bei eindeutiger Identifikation die Fortschreibung maschinell umgesetzt wird - ohne weitere Beteiligung von Sachbearbeitern auf der Seite der empfangenden NW-Meldebehörde,
die NW-Meldebehörde könnte die elektronische Verarbeitung in der Art und Weise durchführen (lassen), die sie für richtig und angemessen hält (Hinweis XMeld-Gruppe: eine bundeseinheitliche Lösung wäre heterogenen Lösungen vorzuziehen).

Die XMeld-Gruppe schlägt aus den o. a. Gründen vor:
1 die Datenübermittlung aus Anlaß einer Geschlechtsänderung und damit die XMeld-Nachricht 'fortschreibung.geschlecht.0002' sowie eine entsprechende Nachricht auch bei Adoptionen zwischen der Haupt- und Nebenwohnung zuzulassen,
2 länderübergreifend festzulegen, wie die Meldebehörden mit den 'alten' Datensätzen verfahren sollen (Wegzug nach Unbekannt, gesperrt in den Archivdatenbestand zu übernehmen oder zu löschen).

Neben dieser Regelung im Rahmen der Fortschreibungsmitteilung zwischen den Meldebehörden ist darüber hinaus eine Entscheidung zu treffen, wie künftig das Bundesamt für Finanzen über diese Geschäftsvorfälle informiert werden soll / darf.
Mit dem 1.1.2007 erhalten alle Personen ein ID-Merkmal, das sie bis zu ihrem Tod und darüber hinaus im Rahmen von Nachlassangelegenheiten 'begleitet' und diese Person gegenüber der Steuerverwaltung 'identifiziert'. Es ist davon auszugehen, dass der jeweilige Sachverhalt vor den Steuerbehörden (spätestens durch die betroffene Person selbst) dargelegt werden muss. Die Steuerverwaltung wird sich darauf einzustellen haben bzw. ggfs. selbst die entsprechenden Schlüsse ziehen, dass z. B. durch das Aus-und Einfügen einer Person mit weitestgehend identischen Daten und den damit verbunden Löschungs- bzw. Antragsmitteilung für ein ID-Merkmal bestimmte Schlussfolgerungen zu ziehen sind.
Die XMeld-Gruppe bittet festzulegen, ob und ggfs. wie die Steuerverwaltung über die Veränderungen durch eine Adoption oder Geschlechtsumwandlung im Rahmen der XMeld-Nachrichten zu informieren ist.

Antwort

Im Zusammenhang mit Namens-und Geschlechtsänderungen nach dem Transsexuellengesetz bitten wir folgende Grundsätze zu beachten: § 4a MRRG = Fortschreibg. + DÜ

1. Der Datensatz für den Betroffenen ist fortzuschreiben ( Art. 21 BayMeldeG). Es braucht kein neuer Datensatz angelegt werden.§ 21 Abs. 7 Nr. 1 MRRG.

2. Von Amts wegen ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 7 Nr. 1 BayMeldeG i. V. m. § 61 Abs.3 PStG eine Auskunftssperre einzutragen .

Das Transsexuellengesetz (TSG) unterscheidet zwischen der Änderung der Vornamen, die auch bei (noch) verheirateten Personen in Betracht kommt ( vgl. § 1 TSG) und der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit, die bei verheirateten Personen erst nach einer Scheidung der Ehe möglich ist ( vgl. § 8 Nr. 2 TSG). Auch melderechtlich ist daher zwischen beiden Konstellationen zu unterscheiden:

3. Änderung des Vornamens
Eine Änderung des Vornamens ist nach einer rechtskräftigen Feststellung des Gerichts nach § 1 i.V.m. § 4 Transsexuellengesetz (TSG) möglich ( siehe dazu auch § 10 TSG).
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 MRRG
Entsprechend Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayMeldeG sind frühere Namen im Melderegister oder einem Nebenregister zu speichern. Darunter fallen auch der frühere Vorname vor einer Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz. Der frühere Vorname ist im Datenblatt 0303 zu speichern. Deswegen ist eine Trennung des Datensatzes vor und nach der Namensänderung nicht erforderlich.

4. Feststellung der Zugehörigkeit zum Geschlecht
Im Melderegister wird immer nur das „aktuelle“ Geschlecht gespeichert; die Speicherung eines früheren Geschlechts im Datensatz sieht das Melderecht nicht vor. Erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 TSG kann im Melderegister das neue Geschlecht des Meldepflichtigen im Datenblatt 0701 eingetragen werden.

5. Familienstand
Bei einer bestehenden Ehe kann nur die Änderung des Vornamens einer transsexuellen Person erfolgen. Im Datenblatt 1401 bleibt trotz Änderung des Vornamens als Familienstand nach wie vor „verheiratet“ gespeichert.
Eine Änderung des Geschlechts kann nur erfolgen, wenn die transsexuelle Person nicht verheiratet ist ( siehe § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG), bei Verheirateten also erst nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe. Im Fall der Scheidung ist der Familienstand im Datenblatt 1401 fortzuschreiben und als Familienstand „geschieden“ zu erfassen. Die Hinweise zum Familienstand sind in den Datenblättern 1405 bis 1407 zu speichern.

6. Daten des Ehegatten/früheren Ehegatten
Bei einer bestehenden Ehe werden Angaben zum Ehegatten im Melderegister erfasst. Die Daten des Ehegatten bleiben in diesen Fällen trotz Fortschreibung des Vornamens im Melderegister im Datensatz des Meldepflichtigen gespeichert.

7. Anrede der Betroffenen
Es ist in geeigneter Weise sicher zu stellen, dass bei betroffenen Personen die Anrede zum Vornamen passt.
Bei Lohnsteuerkarten und Wahlbenachrichtigungen kann u.E. generell auf die Anrede Herr/Frau verzichtet werden.


Die Handhabung in den Bundesländern ist nicht einheitlich.
Da sich die Probleme nicht nur im Zusammenhang mit Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern stellen, schlagen wir vor, sich auf folgende Vorgehensweise festzulegen: Zur Frage des Vorgehens bei Transsexuellen siehe unser Rundschreiben vom 12.01.2005 mit den entsprechenden Ergänzungen der rechtlichen Grundlagen im MRRG
Bei Adoptionen halten wir folgende Handlungsweise für richtig: Datensatz für das Kind: Ist ein Kind im Rahmen der Adoptionspflege bei Pflegeeltern untergebracht, erfolgt beim Kind der Eintrag einer Auskunftssperre nach § 21 Abs. 7 Nr. 2 MRRG. Nach vollzogener Adoption ist die Auskunftssperre wieder zu löschen und der Datensatz gem. § 4 a Abs. 1 MRRG fortzuschreiben, bei folgenden Datenblättern: 0101 Familienname und 0901 bis 0915 bei den Daten zu den gesetzlichen Vertretern – Vater und/oder Mutter. Das Dateblatt 0203 muss, wie auch in der Beschreibung des Datenblattes aufgeführt, wird nicht fortgeschrieben. Datensatz der Adoptiveltern: Der Datensatz der Adoptiveltern wird ebenfalls gem. § 4 Augsburg Abs. 1 MRRG fortgeschrieben. Es erfolgt der Eintrag der Daten des Kindes in den Datenblättern 1601 bis 1604.
Die Datenübermittlungen (Mitteilung der Namensänderung, Wohnsitzänderung o.ä.) sind entsprechend der 1. bzw. 2. BMeldDÜV und der jeweiligen Datenübermittlungsverordnungen der Länder zu veranlassen.

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Auskunftsperren

Im DSMeld – Blatt 1801 sind die Schlüssel der möglichen Auskunftssperren aufgeführt. Soweit die länderübergreifenden Nachrichten (Rückmeldung + Fortschreibung) auf eine Auskunftssperre ver-weisen, kommen hier nur die Schlüssel 1 + 3 in Betracht (§ 17 (3) MRRG). Dies trifft nach Meinung der AG XMeld auch für die Nachrichten innerhalb eines Landes zu.

Frage an die Task-Force: wird diese Einschätzung geteilt?
Die Nachrichten werden regelhaft auch für die Rückmeldung + Fortschreibungen zwischen Meldebehörden eines Landes genutzt. Damit wäre grundsätzlich der Schlüssel "8" auch übermittlungsrelevant, der allerdings nicht die Art der Auskunftssperre ausweist und somit für die empfangende Meldebehörde nicht aussagekräftig ist (hilfreich wäre hier eine ergänzende Tabelle mit den länderspezifischen Besonderheiten).
Für die Problemlösung ist es erforderlich zu wissen, in welchen Ländern die LMG welche Arten von Auskunftssperren landesintern an die jeweiligen Meldebehörden grundsätzlich übermittelt werden dürfen.
Die AG XMeld schlägt die Einrichtung einer entsprechenden Tabelle vor und bittet die Task-Force um entsprechende Zustimmung. Gleichzeitig wird gebeten, die Länder um eine Aufstellung zu bitten, in der die landesinternen Auskunftssperren aufgeführt sind.

Antwort

Bei länderübergreifenden und landesinternen Nachrichten kommen nur die Übermittlung der Schlüssel 1 und 3 aus dem Datenblatt 1801 in Betracht.
Alle anderen dort vorgesehenen Sperren müssen von den Meldepflichtigen bei der Anmeldung am neuen Wohnort wieder neu beantragt werden. Dies trifft auch auf die Auskunftssperre nach § 21 Abs. 5 MRRG zu. Allerdings ist nach § 17 Abs. 3 MRRG die Übermittlung in jedem Fall zwingend vorgeschrieben.
Anlage Länderübersicht (pdf, 16.9 KB)

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